placeholder

Unternehmen:

Insights

14. Februar 2023

TTDSG – Neues Gesetz für Datenschutz im Bereich Telekommunikation und bei Telemedien

#Marketing und Kommunikation

Am 01. Dezember 2021 trat das aktuelle Datenschutzgesetz in Kraft. Da wir von unseren Kund:innen immer wieder Fragen zu diesem Thema erhalten, möchten wir in dieser Insight genauer darauf eingehen und Licht ins Dunkel bringen. Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzt (TTDSG) soll Datenschutzbestimmungen, die sich auf Online- und Messenger-Dienste sowie die klassische Telefonie beziehen, in einem eigenen Gesetz verankern. Gleichzeitig werden diese stärker an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst. Das TTDSG soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt schaffen.

Was beinhaltet das TTDSG?

Das TTDSG enthält einige Neuerungen und Klarstellungen für Unternehmen, Webseitenbetreiber:innen und Agenturen. Der wichtigste Punkt des neuen Datenschutzgesetzes ist, dass seit Inkrafttreten fast alle Cookies und Tracking-Dienste eine echte und ausdrückliche Einwilligung benötigen. Obwohl diese Regelung bereits nach richterlicher Rechtsprechung durch den Bundes- sowie Europäischen Gerichtshof (Vergleich Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen I ZR 7/16) bestand hatte, wurde sie nun erstmalig im TTDSG niedergeschrieben. Durch die Neuerungen ergibt sich, dass eine Erteilung der Einwilligung zur Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers unbedingt vorliegen muss. Hiervon ausgenommen sind technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen, die für den Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich sind. Ebenfalls im Gesetz nicht berücksichtigt sind Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Weitere Neuerungen für die Endeinrichtung der Endnutzer:innen

Weitere wichtige Änderungen im TTDSG sehen vor, dass die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung von Endnutzer:innen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig sind, wenn Nutzer:innen auf der Grundlage von klaren und umfassenden Cookie Einwilligungen zustimmen. Dies betrifft beispielsweise Smart Home-Anwendungen, E-Mail- und Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Threema, aber auch Anwendungen für Küchengeräte, Heizkörperthermostate und Alarmsysteme. Anbieter solcher Anwendungen benötigen also auch eine echte Einwilligung, insofern Cookies gesetzt und andere Tracking-Dienste verwendet werden. Ebenfalls bezieht sich das TTDSG auf sämtliche Informationen, die Nutzer:innen von Telemedien und Telekommunikationsdiensten preisgeben und damit erhoben werden können. Hierzu zählen auch nicht personenbezogene Daten. Das seit 01. Dezember 2021 in Kraft getretene Gesetz bezieht sich somit auch auf alle Tools, die Informationen in der Endeinrichtung auslesen oder speichern.,

Was müssen Webseitenbetreiber:innen jetzt tun?

Für die rechtssichere Umsetzung der echten Zustimmung für Cookies ist es erforderlich Cookie Consent Banner auf der Webseite zu installieren, sollten Tracking-, Third-Party- und sonstige Marketing-Cookies technisch nicht unbedingt erforderlich sein. Damit steht fest: Ein Cookie Consent Tool ist Pflicht. Obwohl im TTDSG nicht geregelt ist, wie eine Einwilligung eingeholt werden muss, steht jedoch fest, dass Unternehmen und Webseitenbetreiber:innen die Pflicht haben, dies auf Grundlage einer klaren und umfassenden Information zu tun. Dieser Prozess ist nur sicher und einfach umsetzbar, wenn für die Internetseite ein Cookie Consent Tool genutzt wird, mit welchem das Cookie Management umgesetzt werden kann. Bis Besucher:innen von Webseiten der Einwilligung zugestimmt haben, müssen Cookies technisch deaktiviert bleiben.

Welche Informationen an Besucher:innen von Webseiten weitergegeben werden müssen, wie Cookie Banner aussehen dürfen und welches Cookie Consent Tool für Sie das richtige ist, erfahren Sie bei uns. Fragen Sie uns gerne. Unser kompetentes Team hilft Ihnen weiter.

Zur Übersicht

Sie möchten von unserer Expertise profitieren?

Kontaktieren Sie uns gerne für ein Kennenlerngespräch.