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18. Oktober 2022

Gericht entscheidet Erfassungspflicht für Arbeitszeiten: Das muss jetzt umgesetzt werden

#Digitale Transformation

Zukünftig müssen Arbeitszeiten genau erfasst werden – das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil: 1 ABR 22/21). Demnach werden Arbeitgeber:innen verpflichtet, ein System einzuführen, mit welchem genau das ermöglicht wird.

Hiervon sind auch Berufe betroffen, in denen eine solche Regelung nur schwer vorstellbar ist. Bei der Regelung beruft sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung aus dem Mai 2019.

Da aber in der Praxis gleichzeitig breitflächig flexible Arbeitszeiten und -orte durch deutsche Unternehmen und Organisationen umgesetzt werden, folgen hieraus neue Konfliktfelder.

Was wurde genau entschieden?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung war sehr überraschend. Ursprünglich sollte es hierbei darum gehen, ob Mitglieder des Betriebsrates ein Initiativrecht haben, um ein Zeiterfassungssystem bei den Arbeitgeber:innen einzuführen. Doch im Zuge der Entscheidung dieser Frage hat das BAG schließlich statuiert, dass die Einführung eines Systems zur Zeiterfassung verbindlich wird.

Was war bisher gesetzlich verankert?

Bisher wurde im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nur festgehalten, dass Überstunden, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren sind. Hierbei ergaben sich weitere Verpflichtungen zur Aufzeichnung aus einzelnen Rechtsnormen, wie dem Mindestlohngesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Ebenfalls konnte im Zuge eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite festgehalten werden, dass eine Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung vorliegt. Bislang wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch den Gesetzgeber nicht in deutsches Recht umgewandelt, was sich jetzt jedoch geändert hat. Damit wurde durch das BAG eine Norm aus dem Arbeitsschutzgesetz herangezogen, welche besagt, dass Arbeitgeber:innen ihren Angestellten eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitstellen müssen, um die Arbeitsschutzvorschrift einzuhalten. Das BAG leitet hieraus ab, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit welchem die Arbeitszeiten erfasst werden können. Hierbei legt das BAG das aus dem Jahr 2019 durch den EuGH verkündete Urteil zugrunde, was bedeutet, dass die Arbeitszeiterfassung nun verpflichtend gilt.

Geeignete Systeme zur Erfassung von Arbeitszeiten

Damit Unternehmen die Umsetzung der Zeiterfassung gewährleisten können, bedarf es einer Möglichkeit, die in sämtlichen Branchen angewandt werden kann. Hierbei dürfen nicht nur Mitarbeiter:innen betrachtet werden, die ihre Arbeit direkt im Unternehmen verrichten, sondern auch alle anderen Arbeitsgruppen, außerhalb tätig sind, beispielsweise Außendienstmitarbeiter:innen. Eine geeignete App für die Zeiterfassung ist insbesondere unsere eigens entwickelte Applikation „pleo“. Diese verschafft unseren Kunden Rechtssicherheit und vermindert manuelle Handlungen. Zudem kann sie von jedem Arbeitsplatz und -ort aus über das Smartphone genutzt werden und ist sehr benutzerfreundlich.

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