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Ein Klick hin, ein Klick zurück: Darum ist der Widerrufs-Button in Onlineshops jetzt Pflicht
Im einem Onlineshop ist ein Kauf oft in weniger als einer Minute erledigt: ein Klick auf „In den Warenkorb“, ein Klick auf „Kaufen“, und fertig. Für den Widerruf desselben Vertrags mussten Verbraucher:innen bislang allerdings häufig deutlich mehr Aufwand betreiben, E-Mails formulieren, Formulare heraussuchen oder sich durch Kontaktseiten klicken, um die richtigen Ansprechpartner:innen zu finden. Seit dem 19. Juni 2026 gilt das nicht mehr: Ein Widerruf soll künftig genauso einfach möglich sein wie der Kauf selbst.
Grundlage der neuen Pflicht ist der neu im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeführte Paragraf 356a, mit dem Deutschland die überarbeitete EU-Verbraucherrechterichtlinie in nationales Recht umsetzt. Die Frist zur Umsetzung endete bereits am 19. Dezember 2025, wirksam wurde die eigentliche Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufs-Buttons aber erst zum 19. Juni dieses Jahres. Und das ohne Übergangsfrist. Das Ziel dahinter ist denkbar einfach formuliert: Wer online kauft, soll online genauso leicht widerrufen können.
Wen die neue Pflicht betrifft
Betroffen sind sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine sogenannte Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, worunter der Gesetzgeber ausdrücklich Websites und mobile Apps versteht. Das schließt Verträge über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte wie E-Books oder Onlinekurse sowie Finanzdienstleistungen ein, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Auf Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform kommt es dabei nicht an, ausgenommen sind lediglich reine Geschäfte zwischen Unternehmen.
Auch wer über einen Online-Marktplatz verkauft, ist betroffen, wobei die technische Umsetzung dort meist beim Betreiber der Plattform liegt, weil einzelne Händler auf dessen Benutzeroberfläche keinen Einfluss haben. Für die praktische Umsetzung wichtig: Der Button muss sowohl registrierten Kund:innen als auch Gastbestellungen zur Verfügung stehen, ganz ohne Login-Zwang. Verträge, die per Telefon, Fax oder Bestellkarte zustande kommen, bleiben von der Neuregelung dagegen unberührt.
Wie der Button in der Praxis funktionieren muss
Vorgeschrieben ist ein zweistufiges Verfahren. Der erste Klick, etwa auf eine mit „Vertrag widerrufen“ beschriftete Schaltfläche, entfaltet für sich genommen noch keine rechtliche Wirkung, er führt lediglich auf eine separate Bestätigungsseite. Dort muss ein Formular bereitstehen, über das sich der betroffene Vertrag eindeutig zuordnen lässt. In der Regel genügt dafür die Bestellnummer. Ein Grund für den Widerruf darf dagegen nicht abgefragt werden.
Erst ein zweiter, gesondert auszulösender Klick, auf einer Schaltfläche, die exakt „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichwertig eindeutige Formulierung tragen muss, verleiht dem Widerruf schließlich rechtliche Verbindlichkeit. Im Anschluss ist unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. In der Praxis meist automatisiert per E-Mail, wobei diese Bestätigung lediglich den Eingang dokumentiert, nicht aber, dass der Widerruf auch tatsächlich wirksam ist.
Hinzu kommen gestalterische Vorgaben: gut sichtbare Platzierung, ausreichender Kontrast und eine klare optische Trennung von anderen rechtlichen Pflichtangaben. Dazu muss der Button während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend erreichbar bleiben. Diese Kombination aus juristischer Präzision und technischer Einbindung lässt sich selten mit einem isoliert eingebauten Plugin erledigen. Denn sie betrifft Checkout, Kundenkonto und rechtliche Texte gleichermaßen und gehört deshalb in eine durchdachte Umsetzung im Onlineshop, die all diese Punkte von Anfang an mitdenkt.
Was sonst noch angepasst werden muss
Der Button allein genügt nicht. Die Widerrufsbelehrung muss um einen neuen, gesetzlich vorgegebenen Hinweistext ergänzt werden, der auf die Möglichkeit des Online-Widerrufs samt zugehöriger Internetadresse verweist. Parallel dazu müssen Verkäufer:innen ihre Datenschutzerklärung überarbeiten: Sie muss verständlich darlegen, welche personenbezogenen Daten während des Widerrufsprozesses erhoben und wie lange sie gespeichert werden. Beide Anpassungen werden in der Praxis leicht übersehen, weil sich die Aufmerksamkeit meist ganz auf die technische Umsetzung des Buttons selbst richtet.
Wird die Pflicht nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft umgesetzt, drohen Bußgelder und Abmahnungen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro müssen mit Bußgeldern von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes rechnen, kleinere Unternehmen mit bis zu 50.000 Euro. Hinzu kommt ein zweiter, oft unterschätzter Effekt: Fehlt die Widerrufsfunktion oder wird nicht ordnungsgemäß darüber informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf zwölf Monate und 14 Tage, dieselbe Frist, auf die inzwischen auch das Widerrufsrecht bei Finanzdienstleistungen gedeckelt ist, das zuvor teils zeitlich unbegrenzt bestehen konnte.
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